Geschäftsbedingungen.

I. Inhalt und Abschluss der Lieferverträge
II. Preise
III. Lieferfrist
IV. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang
V. Umtausch bzw. Rücknahme
VI. Zahlung
VII. Eigentumsvorbehalt
VIII. Gewährleistung und Mängelhaftung
IX. Haftung in sonstigen Fällen
X. Rücktritt und Entschädigung von nicht ausgeführten Bestellungen
XI. Eigentums- und Urheberrechte an Unterlagen
XII. Erläuterung
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht
XIV. Datenschutz

I. Inhalt und Abschluss der Lieferverträge

1. Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Einkaufsbedingungen und andere Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftrag gilt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen, eine Stornierung ist nach Erhalt nur bedingt möglich.

3. Die Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang des Auftrages maßgebend. Vor und im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung gemachte Angaben über technische Daten sowie dem Besteller überlassene Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Prospekte sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

4. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Dasselbe gilt für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen von fest abgeschlossenen Lieferverträgen.

5. Im Hinblick auf die ständige technische Weiterentwicklung und Verbesserung unserer Produkte behalten wir uns Änderungen in Konstruktion und Ausführung gegenüber den in unseren verschiedenen Druckschriften gemachten Angaben vor, sofern der Wert der angebotenen Erzeugnisse hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

II. Preise

1. Maßgeblich ist jeweils der vereinbarte Angebotspreis.

2. Soweit nichts anderes angegeben verstehen sich die Preisangaben gegenüber Verbrauchern §13 BGB brutto (inkl. der gesetzlichen Mehrwertssteuer) und gegenüber Unternehmen §14 BGB netto (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer).

3. Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie alle weiteren Nebenkosten werden gesondert aufgeführt und in Rechnung gestellt.

III. Lieferfrist

1. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt wird.

2. Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit, bis der Besteller uns für die Ausführung des Auftrages vollständige Angaben und Unterlagen übergeben hat.

3. Alle vereinbarten Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitsausfällen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie von uns nicht zu vertretenden Umständen, wie Mobilmachung, höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr und Betriebsstörung, wenn diese Hindernisse nachweislich die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes verzögern. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn Sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5. Rahmenaufträge von kundenspezifisch angefertigten Produkten bzw. Artikeln sind von der Stornierung ausgeschlossen. Eine vollständige Auslieferung erfolgt spätestens 12 Monate nach Zusendung unserer Auftragsbestätigung.

6. Selbständige Teillieferungen darf der Besteller nicht zurückweisen.

IV. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang

1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen gelten für Zahlungspflichten, Gefahrenübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen.

2. Die Versandart, den Versandweg und die mit dem Versand beauftragte Firma können wir nach unserem Ermessen bestimmen, sofern der Besteller keine Weisungen gibt. Die aus solchen Weisungen entstehenden Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen unser Lager verlässt. Dies gilt auch bei Verwendung eigener Transportmittel.

V. Umtausch bzw. Rücknahme

1. Der Umtausch von Warensendungen wird grundsätzlich mit einer Bearbeitungsgebühr von 20% des Warenwertes belastet. Umtausch oder Rücknahme bei geöffneter oder beschädigter Originalverpackung ist nicht möglich. Wir behalten uns die Zustimmung zu Umtausch oder Rücknahme vor. Eine Reklamationsbearbeitung können wir nur bei defekten Produkten akzeptieren. Mit dem Öffnen der Originalverpackung, erkennt der Kunde unsere Gewährleistungsbedingungen an. Originalverpackungen sind alle Verpackungen von C.E.T. Elektronik und seinen Zulieferanten.

2. Sonderanfertigungen bzw. kundenspezifische Anfertigung, sind vom Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen. Sollte der Kunde die Annahme der Ware verweigern, so ist er zur Zahlung des vollen Betrages verpflichtet. Rahmenaufträge von kundenspezifisch angefertigten Produkten und/oder Artikeln sind von der Stornierung und Rücknahme ausgeschlossen. Eine vollständige Auslieferung erfolgt spätestens 12 Monate nach unserer Auftragsbestätigung.

VI. Zahlung

1. Die Ausstellung der Rechnung erfolgt am Versandtag. Auf Wunsch wird die Rechnung als PDF per Mail zugeschickt.

2. Zahlungen sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Abweichende Vereinbarungen werden auf der Rechnung gesondert aufgeführt.

3. Bei Sonderanfertigungen, kundenspezifischen Anfertigungen bzw. Bauteilbeschaffung, erlauben wir uns eine Anzahlung von bis zu 60% vom Auftragswert in Rechnung zu stellen. Der Betrag ist sofort zu begleichen eine Erstattung ist nur unter Vorbehalt möglich.

4. Das Recht, Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.

5. Kommt der Kunde trotz Nachfristsetzung mehr als 12 Werktage in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6. Wechsel oder Schecks werden nicht angenommen.

7. Werden vereinbarte Teilzahlungsraten nicht eingehalten, wird der restliche Betrag sofort fällig. Wird uns eine Zahlungseinstellung oder ein sonstiges konkretes Anzeichen für eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden bekannt, dann können wir ohne Rücksicht auf eine eventuelle vereinbarte Stundung sofortige Bezahlung aller offenen Forderungen verlangen. Außerdem können wir in diesen Fällen die Auslieferung weiterer bestellter Ware von einer Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen.

8. Aufrechnung ist ausgeschlossen mit Geldforderungen, die von uns bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist auch die Zurückhaltung des Kaufpreises wegen derartiger Gegenforderungen ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Nebenforderungen (z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen usw.) vor. Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB (durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache) ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver- und/oder Bearbeitung durch den Kunden erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Der ver- und/oder bearbeitete Liefergegenstand dient zu unserer Sicherung in Höhe des Vorbehaltswarenwertes. Bei Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu den anderen, verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung zu. Der Kunde ist verpflichtet, den Eigentümer der anderen Sache von unserem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Im übrigen gilt für die aus der Verbindung entstehenden neuen Sache das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

2. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen außerdem bis zur vollständigen Bezahlung aller Warenlieferungen und sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit dem vollständigen Kontoausgleich an den bis dahin gelieferten Waren.

3. Der Kunde darf die Liefergegenstände vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Über Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen unseres Eigentums durch Dritte hat der Kunde uns sofort zu benachrichtigen und uns Abschriften der zugehörigen Unterlagen (Pfändungsprotokolle usw.) zu überlassen. Kosten einer Intervention gehen stets zu Lasten des Bestellers.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verarbeiten und weiter zu veräußern.

5. Für den Fall, dass der Kunde die Liefergegenstände vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen veräußert, tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf bereits mit Abschluss des Liefervertrages an uns zur Sicherung der durch die Liefergegenstände gesicherten Forderungen ab. Wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Kunden und seinem Kunden eingestellt wird, erstreckt sich diese Sicherungsabtretung in gleicher Höhe auf die Saldoforderung. Der Kunde darf die abgetretenen Forderungen einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Zum Widerruf sind wir berechtigt, wenn unsere gesicherten Forderungen gefährdet werden, insbesondere wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Die Einziehungsermächtigung erlischt ohne weiteres zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen durch ihn oder Dritte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt wird. Nach dem Widerruf bzw. Erlöschen der Einzugsermächtigung sind wir berechtigt und der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Schuldner anzuzeigen. Der Kunde hat sich jeder Einziehung zu enthalten und dennoch eingehende Beträge für uns getrennt zu verwahren. Der Kunde hat uns auf Verlangen jederzeit schriftlich mitzuteilen, an wen er die Liefergegenstände weiterverkauft hat und hat uns alle Auskünfte und Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zu geben.

6. Übersteigt der Wert für uns bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten bleibt uns überlassen.

7. Der Kunde verzichtet auf den Einwand der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes zwischen ihm und dem Drittabnehmer. Er verpflichtet sich, mit Drittabnehmern unserer Ware ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.

VIII. Gewährleistung und Mängelhaftung

1. Wir leisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Lieferung oder Leistung nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern. Alle diejenigen Produkte oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Für Verschleiß aufgrund normalen Gebrauchs und Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Behandlung, bzw. Lagerung sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Bedienungsanweisung verursacht wurde, leisten wir keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt sowohl bei unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden als auch durch von Ihm beauftragte Dritte.

2. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in unseren Angeboten und Datenblätter enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahme auf Normen und Spezifikationen, keine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantien i.S.d. § 443 BGB dar, sondern sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben.

3. Der Kunde hat die Ware, auch wenn zuvor Muster oder Proben überlassen worden waren, unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns dabei erkannte Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Produkte an den Kunden am Erfüllungsort, spätestens mit der Anlieferung bei ihm. Soweit Werkleistungen, einschließlich Werklieferungen über nicht vertretbare Sachen, Vertragsgegenstand sind, beginnt die Gewährleistung mit der Abnahme im Sinne § 640 BGB. Die Gewährleistung für LED Leuchten beträgt, wenn nichts anders vereinbart 24 Monate nach Übergabe der Produkte, jedoch unter Vorbehalt und Berücksichtigung unsere Bedienungsanaleitung. Die Gewährleistung für Produkte die im Auftrag für den Kunden besorgt wurden und kein Bestandteil unseres Produktportfolios sind, beträgt die Gewährleistung 30 Tage nach Auslieferung. Die Ware ist umgehend nach Lieferung zu prüfen und kann nicht storniert bzw. zurückgegeben werden. Für die Richtigkeit der Aufgedruckten Artikelbeschreibung auf diese Produkte, speziell bei Halbleitern übernehmen wir keine Gewähr. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen; andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr gelten ergänzend die Paragraphen 377, 387 HGB.

5. Wir übernehmen die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Gegenstände nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Anlieferort des Kunden verbracht worden sind, trägt dieser die Mehrkosten, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Im Falle der Nachbesserung hat uns der Kunde diese unverzüglich zu ermöglichen und uns die beanstandete Ware unter Vergabe einer RMA Nummer zur Untersuchung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Falls die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlschlägt, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

7. Soweit wir gegenüber unseren Kunden als Material- und Teilelieferant auftreten, unterliegen wir keiner Haftung gemäß § 478 BGB.

8. Soweit in dieser Verkaufs- und Lieferbedingung nichts anders bestimmt ist, sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.

IX. Haftung in sonstigen Fällen

1. In allen sonstigen Fällen, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht von anderer Seite geregelt sind, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art ausgeschlossen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch bei Schlechterfüllung und Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Nebenpflichten und gilt auch für außervertragliche Ansprüche, insbesondere für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aus Produkthaftung. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auf unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

X. Rücktritt und Entschädigung von nicht ausgeführten Bestellungen

1. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn uns eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Konkurs oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Konkurses mangels Masse, oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt werden.

2. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten oder wenn die Bestellung aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Kunde zu vertreten hat, dann hat der Kunde an uns für unsere Aufwendung und den entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung von 30% des Kaufpreises zu zahlen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, einen nachweisbar höheren Schadensersatz zu verlangen. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Kunde nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind.

3. Stornierung von Standardprodukten, Produkte die auch an andere Kunden veräußert werden können, sind nach Auftragsvergabe bis spätestens 7 Tage (Wochentage) danach zulässig. Die Stornierung ist in Schriftform zu leisten. Es werden für diesen Zeitraum von 7 Tagen (Wochentage) keine Stornogebühren erhoben. Sollte eine Stornierung erst nach der Ablaufs frist von 7 Tagen erfolgen, so ist eine Entschädigung von 30% des Kaufpreises zu zahlen.

4. Unsere Produkte werden zum größten Teil auftragsbezogen gefertigt, somit ist eine Retoure oder Stornierung nach Zusendung unserer Auftragsbestätigung nicht möglich.

5. Produkte oder Artikel welche im Kundenauftrag besorgt werden, wie z.B. die Beschaffung von Halbleitern u.a. elektromechanischen Produkte auf dem freien Markt, Sonderanfertigung von Kabeln, Sonderanfertigung von Transformatoren sind vom Umtausch ausgeschlossen und können nicht storniert werden.

XI. Eigentums- und Urheberrechte an Unterlagen

1. An Zeichnungen, Skizzen, Spezifikationen, Mustern, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir unser Eigentums- und Urheberrecht. Sie dürfen anderen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen, einschließlich aller eventuellen gefertigten Kopien und Abschriften sofort zurückzusenden.

XII. Erläuterung

1. Kunde im Sinne unserer Bedingungen ist jeglicher Abnehmer unserer Produkte und Fabrikate, gleich ob Käufer oder Besteller.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht

1. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen einschließlich eventueller Rückgewähransprüche wird der Sitz von C.E.T. Elektronik vereinbart.

2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbe- treibenden gehören und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, Rödermark vereinbart; wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin unverbindlich wirksam.

4. Im grenzüberschreitenden Lieferverkehr gilt deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.

XIV. Datenschutzerklärung

1. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie hier.

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